Unsere Satzung

Unsere Satzung

Überblick 

 I.  Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen La Estrella de Cuba– im Folgenden „Verein“ genannt.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

  3. Der Verein soll in das Vereinsregister Berlin-Charlottenburg eingetragen werden und führt ab dem Zeitpunkt seiner Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.

  4. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr. 

 

 II. Zweck und Ziele des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen, begünstigt werden.

 

Hauptzweck unseres Vereins ist die Förderung von Kultur, Kunst und Sport, der Völkerverständigung sowie die Kontaktpflege zwischen Kubanern mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Friedens und der gegenseitigen Achtung, Anerkennung und Integrität entsprechend der Charta der Vereinten Nationen [UNO].

In Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollen die Aktivitäten des Vereins der Völkerverständigung dienen sowie Impulse für eine Verbesserung der Kommunikation sowie der besseren Verständigung zwischen den verschiedenen Nationen geben.

 

Hierzu stellt sich der Verein folgende Ziele:

 

  1. Förderung von kulturellen Aktivitäten, wie das Anbieten von Workshops, Lesungen, Musikveranstaltungen und Diskussionsforen,

  2. Förderung von sportlichen Aktivitäten, wie z.B. Schach und Baseball,

  3. Förderung der Kommunikation und der Entwicklung der Verständigung zwischen verschiedenen Nationen,

  4. Förderung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Nichtregierungsorganisationen,

  5. Kommunikationsportal für in der Bundesrepublik lebende Kubaner, deren Familien und Freunde,

  6. Nachhaltigkeit als verbindendes Element zwischen der deutschen Gesellschaft und den Ambitionen des kubanischen Staates fördern,

  7. Entwicklungspolitische Lernangebote zu den Themen globale Zusammenarbeit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit in Kooperation mit ASA – Engagement Global im Sinne des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) fördern.

 

III. Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Hierzu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2.  

Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt, nachdem der Vorstand dem schriftlichen Aufnahmeantrag zugestimmt hat und der Entrichtung des Aufnahmebeitrages in Höhe von 5,00 €.

 

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

 

  1. „Mitglied“, auch „Ordentliches Mitglied“ genannt,

  2. „Ehrenmitglied“, wird durch den Vorstand, auf Grund besonders herausragender Verdienste eines Mitgliedes um die Förderung des Vereins, verliehen,

  3. „Fördermitglied“                                      

Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die den Verein durch Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnliche Zuwendungen unterstützen.

 

Mitglieder sind stimmberechtigt.
Fördernde Mitglieder und Mitglieder ehrenhalber haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen; sie verfügen nicht über Stimm- und Wahlrecht.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Mitgliedsrechte können nicht anderen übertragen werden. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beitrag entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Eingezahlte Beträge können nicht zurückgefordert werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod eines Mitgliedes,
  2. durch eine schriftliche Austrittserklärung,
  3. durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds zu entscheiden hat.

 

Ausschlussgrund ist eine gröblich / schwerwiegende Verletzung der Ziele und Interessen des Vereins oder der Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere die Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz wiederholter Mahnung oder eine Verhaltensweise, die sich mit dem Zweck und dem Ansehen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses, der den Ausschluss ausspricht, beim Vorstand beantragt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Vereinsrechte des Mitgliedes. Die Beitragspflicht für die Zeit bis zum Ausschluss von der Mitgliedschaft bleibt bestehen.

 

 IV.  Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 V. Die Mitgliederversammlung

 

  1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ.

  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts,

    2. Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Kassenwartes aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfers,

    3. Entlastung des Vorstands,

    4. Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl eines Kassenprüfenden,

    5. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen,

    6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder,

    7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,

    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

    9. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,

    10. Entscheidung über die Berufung gegen den Vereinsausschluss und die Versagung der Aufnahme, mit Ausnahme der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gem. § 3 Abs. 1 lit.b.Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Für die Fristberechnung kommt es auf den Tag der Absendung an. Anträge müssen bis spätestens 7 Tage vor Versammlungsbeginn in Textform beim Vorstand eingereicht werden.

 

Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird durch den Protokollführer gefertigt und unterzeichnet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen durch stille Zustimmung oder Handheben, sofern nicht eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen wird.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder des Vorsitzenden oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, wenn dies im Interesse des Vereins für erforderlich gehalten wird oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden.

Sollte aus wichtigem Grund die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung unmöglich sein, so ist der Vorsitzende ermächtigt, die Mitgliederversammlung zu verlegen oder zu vertagen. Sämtliche Organe bleiben Solchenfalls bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Mitglieder können auch über Videostreaming an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn sie dies dem Vorstand 14 Tage vor Beginn der Sitzung in Textform mitteilen. Gegebenenfalls erfolgt die elektronische Stimmabgabe per E-Mail, die mit dem Namen des abstimmenden Mitgliedes zu versehen ist.

 

 VI. Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

  2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und kann auf maximal 5 Mitglieder erweitert werden.
    Auf jeden Fall sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein Kassenwart festzulegen.

  3. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte fort. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben, die Ihm von der Mitgliederversammlung übertragen worden sind und die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung.

 

VII. Beschlüsse

  1.  Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Organs. Die Änderung der Satzung kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand allein vornehmen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

  3. Die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

 

VIII. Vertretung des Vereins nach Außen

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

 

IX. Kassenwart

Der Kassenwart zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen des Fördervereins und führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Zur jährlichen Mitgliederversammlung hat er einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen.

 

X. Vereinsauflösung

  1. Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Zustimmung ¾ aller eingetragenen Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins jeweils zur Hälfte an Medicuba e.V., Blankenfelderstr.94/120, 13159 Berlin und an Karen e.V., Weydingerstr.14, 10178 Berlin die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

  2. Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist.

  3. Mangels anderweitiger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist der letzte Vorstand zur Abwicklung berufen.

  4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück.

  5. Die vorliegende Satzung wurde am 17. März 2007 errichtet tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

XI. Haftung 

 

(1) Für die Verpflichtungen des Vereins haftet der Verein ausschließlich in Höhe des Vereinsvermögens; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

(2) Die Organmitglieder haften dem Verein und den Mitgliedern gegenüber für einen in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(3) Sind die Organmitglieder einem Dritten zum Ersatz eines in Wahrnehmung ihrer Organpflichten verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit beantragen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

(4) Der Vorstand wird ermächtigt, zur Haftungsbeschränkung eine im Umfang angemessene Haftungsversicherung zu Lasten des Vereins abzuschließen.